Kollage

Satzung 2010

Satzung der Sektion Rottenburg a. N. ( nicht mehr aktuell)


ALLGEMEINES
§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:

Deutscher Alpenverein
Sektion Rottenburg/Neckar e.V.

und hat seinen Sitz in Rottenburg/Neckar.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rottenburg/Neckar eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnissen über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen.

2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral, sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz, sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.

3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.

4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Verwirklichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, des alpinen Skilaufes, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Unterstützung des alpinen Rettungswesens;

b) Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;

c) Veranstaltung von Expeditionen;

d) Veranstaltung von alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung des DAV;

e) Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;

f) Erhalten und Betrieben von Hütten als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten sowie Errichten und Erhalten von Wegen;

g) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;

h) umfassende Jugend- und Familienarbeit;

i) Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftliche und künstlicher Arbeiten auf alpinem Gebiet;

j) Veranstaltung von Vorträgen in Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vereinszwecks;

k) Pflege der Heimatkunde.

§ 4 Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e. V.

Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenvereins e. V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu diesen Pflichten gehören:

a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;

b) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;

c) Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;

d) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;

e) in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;

f) Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;

g) jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;

h) ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.

§ 5 Vereinsjahr

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

MITGLIEDSCHAFT
§ 6 Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung

1. Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte.

2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die in Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden.

3. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.

4. Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.

5. Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e. V. (DAV) und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

§ 7 Mitgliederpflichten

1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrunde gelegt.

2. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.

3. Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.

4. Der Sektionsanteil des Beitrags kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.

5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion mitzuteilen.

§ 8 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder

1. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit werden.

2. Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende des Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.

§ 9 Aufnahme

1. Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich – auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten – zu beantragen.

2. Bei der Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.

4. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrags wirksam.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet

a) durch Austritt;
b) durch Tod;
c) durch Streichung;
d) durch Ausschluss.

§ 11 Austritt, Streichung

1. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.

2. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.

§ 12 Ausschluss

1. Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden.

2. Ausschließungsgründe sind:

a) grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;

b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;

c) grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.

3. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt werden.

4. Vor der Beschlussfassung durch den Ehrenrat und die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen.

§ 13 Abteilungen und Gruppen

1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen oder Gruppen innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen.

2. Für Jugendbergsteiger/innen, Junioren/innern und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten.

3. Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes; der Vorstand darf die Genehmigung der Geschäftsordnung für die Jugendgruppen (Jugendsatzung) nicht versagen, soweit diese mit dem Muster für die Jugendsatzung der Sektionen übereinstimmt. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Sektionsvorstandes festgesetzt werden.

4. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen und Gruppen nicht zu.

5. Der Vorstand der Sektion ist berechtigt, jederzeit Einsicht in die Rechnungslegung der Abteilungen und Gruppen zu nehmen. Das Ergebnis der Jahresabrechnung ist nach Prüfung in die Jahresabrechnung der Sektion aufzunehmen.

6. Auf Vorschlag der Abteilungs- bzw. Gruppenleiter beschließt der Vorstand über den Erwerb der Mitgliedschaft bei Landes- oder Fachverbänden, wenn diese die Arbeit der Abteilungen bzw. Gruppen unterstützen. Im Fall einer Verbandsmitgliedschaft erkennen die Abteilungen bzw. Gruppen und deren Einzelmitglieder die Satzungsbestimmungen und die Ordnung des jeweiligen Verbands als verbindlich an.

§ 14 Organe

Organe der Sektion sind

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) der Beirat
d) der Ehrenrat.

VORSTAND
§ 15 Zusammensetzung

1. Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und dem/der Vertreter/in der Sektionsjugend(geschäftsführende Vorstand) sowie folgenden Beisitzer/innen: der/die Natur- und Umweltreferent/in, der/die Ausbildungsreferent/in, der/die Tourenreferent/in und der/die Familiengruppenleiter/in und der/die Leiter/in des Wirtschaftsdienstes.

2. Die Mitglieder des Vorstands, mit Ausnahme des Leiters des Wirtschaftsdienstes, werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, sofern kein Mitglied in der Versammlung eine schriftliche und geheime Abstimmung beantragt hat. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Frist ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder eine Ersatzperson.

4. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 16 Vertretung

1. Die Sektion wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten.

2. Der/die Erste Vorsitzende, der/die Zweite Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in haben Einzelvertretungsbefugnis. Handelt es sich um Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von mehr als 5.000,00 Euro, so ist, soweit Einzelvertretungsbefugnis besteht, die Mitwirkung eines weiteren zur Einzelvertretung berufenen Vorstandsmitglieds erforderlich. Im Innenverhältnis dürfen hierbei der/die Zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der Ersten Vorsitzenden und der/die Schatzmeister/in nur bei Verhinderung des/der Ersten oder Zweiten Vorsitzenden handeln.

§ 17 Aufgaben

Der geschäftsführende Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest, vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§ 18 Geschäftsordnung

1. Der Vorstand wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem/der Zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der Schatzmeister/in zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist.

2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens zwei seiner Mitglieder verlangen.

4. Die Sektion kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung anstellen.

5. Der/die Leiter/in des Wirtschaftsdienstes sowie der/die Hüttenwart/in des Rottenburger Hauses werden vom Vorstand eingesetzt.

§ 19 Beirat

1. Der Beirat besteht aus

– dem/der Zeugwart/in,
– dem/der Wanderwart/in,
– den Abteilungs- und Gruppenleiter/innen,
– dem/der Referent für Öffentlichkeitsarbeit und Kultur,
– dem/der Hüttenwart/in des Rottenburger Hauses,
– sowie bis zu drei weiteren Mitgliedern.

Er wird, mit Ausnahme der Abteilungs- und Gruppenleiter/innen sowie des/der Hüttenwarts/in des Rottenburger Hauses von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Beirates im Amt. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitarbeiter des Beirates sein.

2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.

3. Der Beirat wird von dem/der Ersten Vorsitzenden oder von dem/der Zweiten Vorsitzenden einberufen. Ansonsten gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 18 Absatz 1 bis 4. Zu den Sitzungen des Beirats haben die Mitglieder des Vorstands Zutritt. Sie nehmen an der Beratung teil, haben aber kein Stimmrecht.

4. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§ 20 Einberufung

1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch das für die Veröffentlichungen der Sektion bestimmte Blatt eingeladen werden müssen; die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Veröffentlichung. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sollen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der Ersten Vorsitzenden oder bei der Geschäftsstelle eingereicht werden.

2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder der Ehrenrat schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.

§ 21 Aufgaben

1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

a) den Geschäftsbericht des Vorstands und die Jahresrechnung entgegenzunehmen;
b) den Vorstand zu entlasten;
c) den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen;
d) den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;
e) Vorstand, Beirat, Ehrenrat und Rechnungsprüfer/innen zu wählen;
f) die Satzung zu ändern;
g) die Sektion aufzulösen.

2. Beschlüsse und Wahlen sind mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.

3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.

§ 22 Geschäftsordnung
Der/die Erste Vorsitzende, der/die Zweite Vorsitzende oder ein Mitglied des Ehrenrates leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss von dem/der Versammlungsleiter/in und einem (weiteren) einzelvertretungsbefugten Vorstandsmitglied unterzeichnet sein.
EHRENRAT, RECHNUNGSPRÜFER/INNEN, AUFLÖSUNG
§ 23 Ehrenrat

1. Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern, von denen eines dem Vorstand der Sektion angehört und von diesem gewählt wird. Die übrigen werden von der Mitgliederversammlung gewählt, dürfen kein Amt in der Sektion bekleiden und sollten seit mindestens fünf Jahren der Sektion angehören.

2. Der Ehrenrat wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er wählt sich eine/n Vorsitzende/n.

3. Der Ehrenrat ist berufen, um

a) Vereinsstreitigkeiten aller Art zu schlichten;
b) Ehrenverfahren und
c) Ausschlussverfahren durchzuführen.

4. Die Beschlüsse ergehen nach Anhörung des Betroffenen mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie sind, abgesehen vom Ausschlussverfahren, endgültig. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit gilt § 18 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

§ 24 Rechnungsprüfer/innen

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben die Kassengeschäfte der Sektion laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

§ 25 Auflösung

Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion. Der Beschluss kann nur dahin lauten, dass das Vermögen an den DAV oder an eine oder mehrere seiner, als gemeinnützig anerkannten Sektionen fällt und unmittelbar und ausschließlich für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu verwenden ist. Alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten sind dem DAV oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen. Das gleiche gilt, wenn die Sektion zwangsweise aufgelöst wird oder der bisherige Satzungszweck in Wegfall kommt. Sollte dann weder der DAV bestehen noch einen als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannten Rechtsnachfolger haben, wird das Vereinsvermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten sonstigen Körperschaft zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für einen gleichartigen gemeinnützigen Zweck zugeführt.


Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 20. März 2010

gez. Viktor Löffler
gez. Marion Trieß

Deutscher Alpenverein Sektion Rottenburg/Neckar e. V.

Genehmigung durch den DAV gemäß §§ 7 Nr. 1g) und 13 Nr. 2 h) der DAV-Satzung am 14. April 2010



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